{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-131-2003_2003-08-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=11&from_date=14.08.2003&to_date=02.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=107&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-08-2003-7B-131-2003&number_of_ranks=318", "Checksum": "4135810aa8a6b71834c96d7888629521"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.131/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.08.2003 7B.131/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 28.08.2003 7B.131/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 28.08.2003 7B.131/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:50:53", "Checksum": "ead77ea4d3d250c6817e59e70194c9b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 28.08.2003 7B.131/2003\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.131/2003 /min\nUrteil vom 28. August 2003\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Escher, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,\nGerichtsschreiber Levante.\nParteien\nR.________,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nObergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.\nGegenstand\nPfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen, Akteneinsicht,\nSchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 14. Mai 2003 (NR030028/U).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter wies das Betreibungsamt Zürich 3 mit Beschluss vom 31. Mai 2001 an, mit Bezug auf den gepfändeten Liquidationsanteil der Betreibungsschuldnerin R.________ am Nachlass ihres Vaters die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde herbeizuführen. In der Folge gelangte das Betreibungsamt (am 28. August 2001) an das sachlich und örtlich zuständige Bezirksgericht Locarno-Campagna, welches (am 26. Oktober 2001) den Notar T.________ für die Durchführung der Erbteilung gestützt auf Art. 476 ZPO/TI einsetzte (vgl. auch Urteil 5P.90/2003 des Bundesgerichts vom 16. April 2003).\n1.2 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2002 beschwerte sich R.________ bei der unteren Aufsichtsbehörde und kritisierte im Wesentlichen, dass das Betreibungsamt Rechtsanwalt S.________ im Tessin beauftragt habe und ihr keine Akteneinsicht gewährt werde. Die untere Aufsichtsbehörde trat mit Beschluss vom 2. April 2003 auf die Beschwerde nicht ein. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen bestätigte auf Beschwerde hin mit Beschluss vom 14. Mai 2003 den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid.\nR.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Weiter verlangt sie, es seien die Vollmacht des Betreibungsamtes zu Gunsten von Rechtsanwalt S.________ sowie im Tessin ausgeführte Handlungen zu widerrufen. Zudem sei das Betreibungsamt anzuweisen, Einsicht in sämtliche Akten und die Möglichkeit zur Kopie zu gewähren.\nDie obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.\n2.\n2.1 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug von Akten ist unnötig, da die obere Aufsichtsbehörde dem Bundesgericht sämtliche Akten einzusenden hat (Art. 80 OG).\n2.2 Gemäss\nArt. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (\nBGE 119 III 49 E. 1). Die Verweisung der Beschwerdeführerin auf Vorbringen im kantonalen Verfahren genügt diesen Begründungsanforderungen von vornherein nicht und ist unbeachtlich (\nBGE 106 III 40 E. 1 S. 42). Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin mit Ausführungen gehört werden, die sich nicht gegen den angefochtenen Entscheid, sondern die Vernehmlassung vom 15. Januar 2003 des Betreibungsamtes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens richten (vgl.\nBGE 121 III 35 E. 2 S. 36).\n2.3 Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1) SchKG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde (\nBGE 126 III 30 E. 1b S. 31). Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, sie habe zu Unrecht erwogen, dass die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Ausführungen vom 9. Februar 2003 (\"Anhang\") unbeachtlich seien, legt sie nicht dar, inwiefern die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung unrichtig angewendet worden seien. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.\n"}