Das Kapital ist im Rahmen von Art. 93 Abs. 1 und 2 SchKG nur in der Höhe einer Jahresrente pfändbar. Diese ist mit Rücksicht auf ihre Dauer und die Lebenserwartung des Rentengläubigers zu errechnen ( BGE 113 III 10 E. 5 S. 15 f.; Pierre-Robert Gilliéron, a.a.O. N. 54, 73, 78 und 81 f. zu Art. 93 SchKG; G. Vonder Mühll, a.a.O. N. 39 zu Art. 92 SchKG und N. 12 zu Art. 93 SchKG). 3. Gemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.