Weil der Schuldner nicht gezwungen werden kann, mit dem ausbezahlten Altersguthaben eine Rente zu kaufen ( BGE 115 III 45 E. 1b S. 48; 113 III 10 E. 5 S. 15) muss berechnet werden, welche Rente das ausgeschüttete (bzw. hier zur Verfügung des Schuldners stehende) Kapital abwerfen würde ( BGE 115 III 45 E. 2c S. 50; 113 III 10 E. 5 S. 15 f.). Dieses Vorgehen leuchtet ohne weiteres ein, dient doch das kontinuierliche Abtragen eines Kapitals nicht anders dem Lebensunterhalt als eine Rente. Das Kapital ist im Rahmen von Art. 93 Abs. 1 und 2 SchKG nur in der Höhe einer Jahresrente pfändbar.