SchKG unbeschränkt gepfändet werden. Rechtlich unerheblich ist, was der Beschwerdeführer zur Pfändbarkeit der Freizügigkeitspolice selber ausführt, ist diese doch abgelaufen und liegt das Altersguthaben längst bei der Auffangeinrichtung. Im Weiteren übersieht der Beschwerdeführer, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich des Umfangs der Pfändung nicht danach unterschieden werden darf, ob ein Kapital oder eine Rente fällig geworden ist ( BGE 115 III 45 E. 1 S. 47 ff.).