Art. 19 Abs. 2 SchKG) nicht einzutreten, weil die Frage der Pfändbarkeit einer Vorsorgeleistung die Anwendung des SchKG selber beschlägt und als Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte vorgebracht werden müssen, es sei eine Rüge nicht geprüft worden (Amonn/Gasser, a.a.O., § 6 Rz. 9, 12, 19 bis 22 und 98 bis 100 S. 37, 39 und 53 f.). 2.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer erfolglos geltend, das ganze Guthaben, bzw. zumindest der Rückkaufswert der Freizügigkeitspolice vom 6. Juli 1990 könne trotz Art. 93 SchKG unbeschränkt gepfändet werden.