Bei diesem Ergebnis ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Fälligkeit mit dem "Rückkaufsrecht" der Police vom 6. Juli 1990 argumentiert. 2.5 Zunächst begründet der Beschwerdeführer bezüglich der Pfändbarkeit eine Rechtsverweigerung damit, gemäss BGE 117 III 20 E. 2 f. S. 22 ff. sei eine ausbezahlte Freizügigkeitsleistung weder unpfändbar noch beschränkt pfändbar; die entsprechende Rüge sei nicht behandelt worden. Damit bleibt er erfolglos: Erstens ist mit BGE 117 III 20 E. 2 f. S. 22 ff. (anders als hier) ein Barauszahlungsfall beurteilt worden (Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG). Zweitens ist auf die Rechtsverweigerungsrüge (