Diese hat das seither von ihr betreute Guthaben per 31. Dezember 2001 mit Fr. 29'215.15 beziffert (Schreiben der Auffangeinrichtung an den Schuldner vom 11. Dezember 2001 mit Kontoauszug). Da das Altersguthaben im vorliegenden Fall bei der Auffangeinrichtung nur einbezahlt wurde, weil die Adresse des Schuldners unbekannt war, liegt es nur provisorisch dort und ist seither fällig. Denn es hätte schon vorher ausbezahlt werden müssen (Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG und Art. 3 Abs. 1 BVV 3 [SR 831.461.3]). Bei diesem Ergebnis ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Fälligkeit mit dem "Rückkaufsrecht" der Police vom 6. Juli 1990 argumentiert.