81 Satz 2 OG) muss festgestellt werden, dass das Altersguthaben am 31. Januar 1999 Fr. 26'562.-- betrug und samt Zins der Auffangeinrichtung am 15. November 1999 überwiesen wurde, weil damals die Adresse des Schuldners nicht ausfindig gemacht werden konnte (Schreiben der Versicherung B.________ an die Auffangeinrichtung vom 3. November 1999). Diese hat das seither von ihr betreute Guthaben per 31. Dezember 2001 mit Fr. 29'215.15 beziffert (Schreiben der Auffangeinrichtung an den Schuldner vom 11. Dezember 2001 mit Kontoauszug).