VII der allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Freizügigkeitspolice Nr. ... vom 6. Juli 1990 Gebrauch gemacht hätte (E. 9c S. 6). Das Guthaben ist zu Recht als fällig erachtet worden: Nach der Freizügigkeitspolice ist als Endtermin ("age terme convenue") der 1. Februar 1999 vereinbart worden, der auf das Erreichen des 65. Altersjahres (7. Januar 1999) folgt. Das ist aber der Fälligkeitstermin bloss der abgelaufenen Police selber. Im Sinne einer Ergänzung der Akten in einem Nebenpunkt (Art. 64 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Satz 2 OG)