63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Satz 2 OG), der Schuldner habe mit seinem Pensionskassenguthaben bei der "Versicherung B.________" eine Freizügigkeitspolice erworben und sei am 7. Januar 1999 65 Jahre alt geworden; somit sei bei ihm ein versichertes Risiko eingetreten und das Guthaben seither fällig. Dafür spiele keine Rolle, ob der Schuldner die Schweiz vor der Pensionierung endgültig verlassen habe. Dies wäre nach Ansicht der kantonalen Aufsichtsbehörde höchstens dann von Bedeutung, wenn er von seinem Rückkaufsrecht gemäss Art. 14 FZV, bzw. von Ziff. VII der allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Freizügigkeitspolice Nr. ... vom 6. Juli 1990 Gebrauch gemacht hätte (E. 9c S. 6).