92 SchKG). Gleiches muss ohne weiteres für Guthaben gelten, die bei Auffangeinrichtungen liegen. Denn diese treten in gewissen Fällen an die Stelle der ordentlichen Vorsorgeeinrichtungen ( Art. 54 Abs. 2 lit. a und Art. 60 BVG [SR 831.40]; Art. 4, 24a und 24b FZG [SR 831.42]; Art. 19a ff. FZV). 2.3 Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung zu aArt. 92 Ziff. 10 und 13 SchKG, auf dem Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG beruht, entschieden, dass Ansprüche sowohl der 2. als auch der 3. Säule nur dann gepfändet werden können, wenn sie fällig geworden sind.