Dass in der Police eine Kapitalzahlung auch für den Fall des Ablebens des Schuldners vor Ablauf der Versicherungsdauer versprochen worden ist, ändert daran nichts. Denn die Police ist ausdrücklich dem Recht der beruflichen Vorsorge unterstellt worden; insoweit ist die Freizügigkeitsverordnung anwendbar (Art. 10 ff. FZV; SR 831.425). Ferner geht auch aus dem Umstand, dass das umstrittene Kapital heute bei der Auffangeinrichtung BVG liegt, klar hervor, dass dieses der beruflichen Vorsorge unterstellt ist. Denn die Auffangeinrichtung BVG ist eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge; sie ist im BVG verankert (Art. 60 BVG; SR 831.40).