10 SchKG sei somit nicht anwendbar. Dass Bestimmungen der Freizügigkeitsverordnung eingehalten werden müssten, vermöge nichts daran zu ändern, dass vorliegend bloss im Fall des Ablebens des Schuldners ein Kapital geschuldet sei. Damit bleibt der Beschwerdeführer erfolglos: Die kantonale Aufsichtsbehörde hat den Versicherungsvertrag vom 6. Juli 1990 entsprechend seiner Überschrift ("Assurance de libre-passage") als Freizügigkeitspolice qualifiziert (E. 9b und 9c S. 5 f.). Dass in der Police eine Kapitalzahlung auch für den Fall des Ablebens des Schuldners vor Ablauf der Versicherungsdauer versprochen worden ist, ändert daran nichts.