2. Strittig ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob und inwiefern das Vorsorgeguthaben gepfändet werden kann. Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde sind der Meinung, pfändbar sei nur die entsprechende Jahresrente von Fr. 2'204.10. Der Beschwerdeführer verlangt, es müsse das gesamte Kapital in der Höhe von Fr. 29'215.15 per 31.12.2001 gepfändet werden. 2.1 Der Beschwerdeführer begründet die Pfändbarkeit des gesamten Kapitals zunächst damit, der Schuldner habe lediglich einen Anspruch, der aus einem (privaten) Lebensversicherungsvertrag fliesse. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG sei somit nicht anwendbar.