1. Inwieweit der im Arrestbefehl erwähnte Vermögensgegenstand (Art. 274 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG), nämlich der Freizügigkeitsanspruch, bzw. das bei der Auffangeinrichtung liegende Altersguthaben des Schuldners mit Arrest belegt, bzw. gepfändet werden kann, ist eine Frage des Arrestvollzugs (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. Art. 275 SchKG). Auszugehen ist dabei von der Verfügung des Betreibungsamts Y.________ vom 5. Dezember 2001/26. Februar 2002 (Art. 17 Abs. 1 SchKG), die der Beschwerdeführer bei der kantonalen Aufsichtsbehörde erfolglos angefochten hatte. Gegen deren Entscheid vom 27. Juni 2002 kann somit nach Art.