In Vollziehung des Arrestbefehls belegte das Betreibungsamt am 5. Dezember 2001/26. Februar 2002 vom Anspruch des Schuldners gegenüber der Auffangeinrichtung BVG einmalig Fr. 2'204.10 mit Beschlag. Dieser Betrag entspricht einer jährlichen Leibrente ohne Rückgewähr des vorhandenen Kapitals in der Höhe von Fr. 29'215.15 per 31.12.2001. Die Beschwerde des Kantons Waadt, mit der er um Vollziehung des Arrests für das ganze Kapital in der Höhe von Fr. 29'215.15 ersucht hatte, wies die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern mit Entscheid vom 27. Juni 2002 ab.