Darauf stellte das Betreibungsamt Y.________ am 5. Oktober 2001 die Arresturkunde Nr. ... aus und zeigte den Arrest mit Schreiben vom gleichen Tag der Auffangeinrichtung BVG an. In der Folge entbrannte ein Streit über die Fragen, ob der Freizügigkeitsanspruch fällig geworden war und ob er gepfändet, bzw. verarrestiert werden kann. In Vollziehung des Arrestbefehls belegte das Betreibungsamt am 5. Dezember 2001/26. Februar 2002 vom Anspruch des Schuldners gegenüber der Auffangeinrichtung BVG einmalig Fr. 2'204.10 mit Beschlag.