{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-131-2002_2002-10-04.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=15&from_date=28.09.2002&to_date=17.10.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=146&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-10-2002-7B-131-2002&number_of_ranks=204", "Checksum": "08cf7d4cc2947bb525deec9330c2233b"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.131/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 04.10.2002 7B.131/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 04.10.2002 7B.131/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 04.10.2002 7B.131/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:54:54", "Checksum": "967fc863c0d8a236a8be7a53af65e3d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 04.10.2002 7B.131/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\nDas Guthaben ist zu Recht als fällig erachtet worden: Nach der Freizügigkeitspolice ist als Endtermin (\"age terme convenue\") der 1. Februar 1999 vereinbart worden, der auf das Erreichen des 65. Altersjahres (7. Januar 1999) folgt. Das ist aber der Fälligkeitstermin bloss der abgelaufenen Police selber. Im Sinne einer Ergänzung der Akten in einem Nebenpunkt (Art. 64 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Satz 2 OG) muss festgestellt werden, dass das Altersguthaben am 31. Januar 1999 Fr. 26'562.-- betrug und samt Zins der Auffangeinrichtung am 15. November 1999 überwiesen wurde, weil damals die Adresse des Schuldners nicht ausfindig gemacht werden konnte (Schreiben der Versicherung B.________ an die Auffangeinrichtung vom 3. November 1999). Diese hat das seither von ihr betreute Guthaben per 31. Dezember 2001 mit Fr. 29'215.15 beziffert (Schreiben der Auffangeinrichtung an den Schuldner vom 11. Dezember 2001 mit Kontoauszug). Da das Altersguthaben im vorliegenden Fall bei der Auffangeinrichtung nur einbezahlt wurde, weil die Adresse des Schuldners unbekannt war, liegt es nur provisorisch dort und ist seither fällig. Denn es hätte schon vorher ausbezahlt werden müssen (Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG und Art. 3 Abs. 1 BVV 3 [SR 831.461.3]). Bei diesem Ergebnis ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Fälligkeit mit dem \"Rückkaufsrecht\" der Police vom 6. Juli 1990 argumentiert.\n2.5 Zunächst begründet der Beschwerdeführer bezüglich der Pfändbarkeit eine Rechtsverweigerung damit, gemäss\nBGE 117 III 20 E. 2 f. S. 22 ff. sei eine ausbezahlte Freizügigkeitsleistung weder unpfändbar noch beschränkt pfändbar; die entsprechende Rüge sei nicht behandelt worden. Damit bleibt er erfolglos: Erstens ist mit\nBGE 117 III 20 E. 2 f. S. 22 ff. (anders als hier) ein Barauszahlungsfall beurteilt worden (Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: vgl.\nArt. 5 Abs. 1 lit. b FZG). Zweitens ist auf die Rechtsverweigerungsrüge (\nArt. 19 Abs. 2 SchKG) nicht einzutreten, weil die Frage der Pfändbarkeit einer Vorsorgeleistung die Anwendung des SchKG selber beschlägt und als Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte vorgebracht werden müssen, es sei eine Rüge nicht geprüft worden (Amonn/Gasser, a.a.O., § 6 Rz. 9, 12, 19 bis 22 und 98 bis 100 S. 37, 39 und 53 f.).\n2.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer erfolglos geltend, das ganze Guthaben, bzw. zumindest der Rückkaufswert der Freizügigkeitspolice vom 6. Juli 1990 könne trotz Art. 93 SchKG unbeschränkt gepfändet werden.\nRechtlich unerheblich ist, was der Beschwerdeführer zur Pfändbarkeit der Freizügigkeitspolice selber ausführt, ist diese doch abgelaufen und liegt das Altersguthaben längst bei der Auffangeinrichtung. Im Weiteren übersieht der Beschwerdeführer, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich des Umfangs der Pfändung nicht danach unterschieden werden darf, ob ein Kapital oder eine Rente fällig geworden ist (\nBGE 115 III 45 E. 1 S. 47 ff.). Weil der Schuldner nicht gezwungen werden kann, mit dem ausbezahlten Altersguthaben eine Rente zu kaufen (\nBGE 115 III 45 E. 1b S. 48;\n113 III 10 E. 5 S. 15) muss berechnet werden, welche Rente das ausgeschüttete (bzw. hier zur Verfügung des Schuldners stehende) Kapital abwerfen würde (\nBGE 115 III 45 E. 2c S. 50;\n113 III 10 E. 5 S. 15 f.). Dieses Vorgehen leuchtet ohne weiteres ein, dient doch das kontinuierliche Abtragen eines Kapitals nicht anders dem Lebensunterhalt als eine Rente. Das Kapital ist im Rahmen von\nArt. 93 Abs. 1 und 2 SchKG nur in der Höhe einer Jahresrente pfändbar. Diese ist mit Rücksicht auf ihre Dauer und die Lebenserwartung des Rentengläubigers zu errechnen (\nBGE 113 III 10 E. 5 S. 15 f.; Pierre-Robert Gilliéron, a.a.O. N. 54, 73, 78 und 81 f. zu\nArt. 93 SchKG; G. Vonder Mühll, a.a.O. N. 39 zu\nArt. 92 SchKG und N. 12 zu\nArt. 93 SchKG).\n3.\nGemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (wohnhaft DO-Dominikanische Republik), dem Betreibungsamt Y.________, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 4. Oktober 2002\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}