{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-131-2002_2002-10-04.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=15&from_date=28.09.2002&to_date=17.10.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=146&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-10-2002-7B-131-2002&number_of_ranks=204", "Checksum": "08cf7d4cc2947bb525deec9330c2233b"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.131/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 04.10.2002 7B.131/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 04.10.2002 7B.131/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 04.10.2002 7B.131/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:54:54", "Checksum": "967fc863c0d8a236a8be7a53af65e3d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 04.10.2002 7B.131/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n2.\nStrittig ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob und inwiefern das Vorsorgeguthaben gepfändet werden kann. Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde sind der Meinung, pfändbar sei nur die entsprechende Jahresrente von Fr. 2'204.10. Der Beschwerdeführer verlangt, es müsse das gesamte Kapital in der Höhe von Fr. 29'215.15 per 31.12.2001 gepfändet werden.\n2.1 Der Beschwerdeführer begründet die Pfändbarkeit des gesamten Kapitals zunächst damit, der Schuldner habe lediglich einen Anspruch, der aus einem (privaten) Lebensversicherungsvertrag fliesse. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG sei somit nicht anwendbar. Dass Bestimmungen der Freizügigkeitsverordnung eingehalten werden müssten, vermöge nichts daran zu ändern, dass vorliegend bloss im Fall des Ablebens des Schuldners ein Kapital geschuldet sei.\nDamit bleibt der Beschwerdeführer erfolglos: Die kantonale Aufsichtsbehörde hat den Versicherungsvertrag vom 6. Juli 1990 entsprechend seiner Überschrift (\"Assurance de libre-passage\") als Freizügigkeitspolice qualifiziert (E. 9b und 9c S. 5 f.). Dass in der Police eine Kapitalzahlung auch für den Fall des Ablebens des Schuldners vor Ablauf der Versicherungsdauer versprochen worden ist, ändert daran nichts. Denn die Police ist ausdrücklich dem Recht der beruflichen Vorsorge unterstellt worden; insoweit ist die Freizügigkeitsverordnung anwendbar (Art. 10 ff. FZV; SR 831.425). Ferner geht auch aus dem Umstand, dass das umstrittene Kapital heute bei der Auffangeinrichtung BVG liegt, klar hervor, dass dieses der beruflichen Vorsorge unterstellt ist. Denn die Auffangeinrichtung BVG ist eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge; sie ist im BVG verankert (Art. 60 BVG; SR 831.40).\n2.2 Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf die Pfändbarkeit einer Leistung aus einer Freizügigkeitspolice die gleichen Grundsätze angewendet, die für Leistungen aus der 2. und 3. Säule gelten (E. 9b S. 5 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, von dieser Meinung abzurücken, die von den Kommentatoren geteilt wird (Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, t. 2: art. 89 bis 158, N. 198 zu\nArt. 92 SchKG; G. Vonder Mühll, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II:\nArt. 88 - 220 SchKG, N. 42 zu\nArt. 92 SchKG). Gleiches muss ohne weiteres für Guthaben gelten, die bei Auffangeinrichtungen liegen. Denn diese treten in gewissen Fällen an die Stelle der ordentlichen Vorsorgeeinrichtungen (\nArt. 54 Abs. 2 lit. a und Art. 60 BVG [SR 831.40];\nArt. 4, 24a und 24b FZG [SR 831.42];\nArt. 19a ff. FZV).\n2.3 Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung zu aArt. 92 Ziff. 10 und 13 SchKG, auf dem\nArt. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG beruht, entschieden, dass Ansprüche sowohl der 2. als auch der 3. Säule nur dann gepfändet werden können, wenn sie fällig geworden sind. Diesfalls können sie (beschränkt) insoweit gepfändet werden, als sie das Existenzminimum übersteigen (\nArt. 93 Abs. 1 SchKG), weil sie das Erwerbseinkommen ersetzen (\nBGE 121 III 285 E. 1d und 2 S. 289 f.;\n120 III 71 E. 2 f. S. 72 ff.;\n118 III 16 E. 1 S. 17 f.;\n117 III 20 E. 2 bis 4 S. 22 ff.). Zwar verlangt das Bundesgericht im dargelegten Zusammenhang auch, dass das versicherte Ereignis eingetreten ist, mithin das Alter für die Auszahlung der entsprechenden Leistung erreicht ist (\nArt. 13 Abs. 1 BVG) oder die Voraussetzungen für eine Barauszahlung erfüllt sind (\nArt. 5 Abs. 1 FZG). Indessen genügt auch nach diesen Urteilen der Eintritt des versicherten Ereignisses allein nicht; die Leistung muss fällig sein (\nBGE 120 III 71 E. 4 S. 75;\n120 III 75 E. 1 S. 76 ff.;\n119 III 15 E. 1 S. 16 f.;\n118 III 18 E. 3b und 3c S. 21).\n2.4 Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt für die Kammer verbindlich fest (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Satz 2 OG), der Schuldner habe mit seinem Pensionskassenguthaben bei der \"Versicherung B.________\" eine Freizügigkeitspolice erworben und sei am 7. Januar 1999 65 Jahre alt geworden; somit sei bei ihm ein versichertes Risiko eingetreten und das Guthaben seither fällig. Dafür spiele keine Rolle, ob der Schuldner die Schweiz vor der Pensionierung endgültig verlassen habe. Dies wäre nach Ansicht der kantonalen Aufsichtsbehörde höchstens dann von Bedeutung, wenn er von seinem Rückkaufsrecht gemäss Art. 14 FZV, bzw. von Ziff. VII der allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Freizügigkeitspolice Nr. ... vom 6. Juli 1990 Gebrauch gemacht hätte (E. 9c S. 6)."}