3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird Z.________ als Vertreter der Beschwerdeführerin (7B.130/2005) und dem Beschwerdeführer (7B.131/2005) je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Z.________ persönlich, dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Brig und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Präsidium der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. September 2005 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: