5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden ( Art. 20a Abs. 1 SchKG). Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die Entscheide der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurden, haben der Vertreter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr) zu tragen ( Art. 153a, 156 Abs. 7 OG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Verfahren 7B.130/2005 und 7B.131/2005 werden vereinigt. 2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.