17 Abs. 1 SchKG; BGE 128 III 156 E. 1c S. 157) verkannt habe, wenn sie den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid geschützt hat. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich "an ihrer Eingabe festhalten" und insoweit auf für andere Verfahren bestimmte Rechtsschriften verweisen, können sie nicht gehört werden ( BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). Auf die nicht substantiierten Beschwerden kann nicht eingetreten werden.