Folglich genügen die Vorbringen der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nach Art. 79 Abs. 1 OG nicht. 4.2 Im Übrigen hat die obere Aufsichtsbehörde angenommen, dass die Räumungsaufforderung, welche das Konkursamt nach der Abweisung der gegen den Zuschlag erhobenen Beschwerden und nach der Grundbuch-Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsübergangs ( Art. 656 Abs. 2 ZGB) an dem versteigerten Grundstück ( Art. 66 Abs. 1 VZG) ausgesprochen hatte, keine Ausübung hoheitlicher Gewalt darstelle und daher nicht anfechtbar sei. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde den Begriff der anfechtbaren Verfügung ( Art. 17 Abs. 1 SchKG;