Die Beschwerdeführer gehen mit keinem Wort darauf ein, dass die obere Aufsichtsbehörde wegen der fehlenden Begründung auf die Beschwerden nicht eingetreten ist. Sie legen - in Bezug auf die eine der beiden Begründungen im angefochtenen Entscheid - nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt ihrer Beschwerdeschrift (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a mit Hinweisen) unrichtig angewendet habe. Folglich genügen die Vorbringen der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nach Art. 79 Abs. 1 OG nicht.