4. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, so kann die Beschwerde nur dann geprüft werden, wenn sie sich gegen beide richtet ( BGE 121 III 46 E. 2). 4.1 Die Beschwerdeführer gehen mit keinem Wort darauf ein, dass die obere Aufsichtsbehörde wegen der fehlenden Begründung auf die Beschwerden nicht eingetreten ist.