Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass sich die Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid nicht auseinandergesetzt hätten und daher auf die Beschwerden mangels hinreichender Beschwerdebegründung nicht eingetreten werden könne. Für den Fall des Eintretens hat die obere Aufsichtsbehörde weiter im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet sei: Die versteigerten Liegenschaften seien nach den Grundbuchanmeldungen rechtskräftig im Eigentum der Ersteigerer, welche diese in Besitz nehmen könnten, so dass die an die Beschwerdeführerin gerichtete Aufforderung des Konkursamtes zur Räumung der Liegenschaften ohnehin keine Verfügung im