2. Da den angefochtenen Entscheiden das gleiche Schreiben des Konkursamtes zugrunde liegt, die angefochtenen Entscheide übereinstimmende Dispositive und praktisch gleichlautende Begründungen aufweisen und die Beschwerdeanträge und -begründungen gleich lauten, rechtfertigt es sich, die zwei Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen ( BGE 125 III 252 E. 1 S. 254).