Weiter hielt das Konkursamt fest, dass der Gemeinschuldner Y.________ bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Juni 2004 aufgefordert worden sei, die Liegenschaften bis zum 7. Juli 2004 zu räumen. Gegen dieses Schreiben erhoben sowohl die X.________ Group Inc. als auch Y.________ Beschwerde, auf welche der Bezirksrichter I des Bezirksgerichts Brig als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheiden vom 14. Juni 2005 nicht eintrat. Der Präsident der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am Kantonsgericht Wallis wies die Beschwerden der X.________ Group Inc. und von Y._____