{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-26", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-130-2005_2005-09-26.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=12&from_date=12.09.2005&to_date=01.10.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=113&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-09-2005-7B-130-2005&number_of_ranks=342", "Checksum": "0be5e5e8cb701c39e1b9f3c6b25b0e17"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.130/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 26.09.2005 7B.130/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 26.09.2005 7B.130/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 26.09.2005 7B.130/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufforderung zur Räumung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:18:15", "Checksum": "999ac368ce6f7c1736f9468b860c9b5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 26.09.2005 7B.130/2005\nRegeste:\nAufforderung zur Räumung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.130/2005\n7B.131/2005 /bnm\nUrteil vom 26. September 2005\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Marazzi,\nGerichtsschreiber Levante.\nParteien\n7B.130/2005\nX.________ Group Inc, c/o Z.________,\nBeschwerdeführerin,\n7B.131/2005\nY.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nKantonsgericht des Kantons Wallis, Präsidium der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Justizgebäude, 1950 Sion 2.\nGegenstand\nAufforderung zur Räumung,\nSchKG-Beschwerde gegen die Entscheide des Präsidenten der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am Kantonsgericht Wallis vom 6. Juli 2005 (LP 05 29 und LP 05 28).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nAm 30. Mai 2005 teilte das Konkursamt Brig im Konkurs über Y.________ der X.________ Group Inc. mit, dass die Liegenschaften des Gemeinschuldners am 28. Oktober 2004 versteigert, die letzten Beschwerden gegen die Grundstücksteigerung mit Urteil (7B.48/2005) des Bundesgerichts vom 26. April 2005 erledigt und der Eigentumsübergang am 18. Mai 2005 dem Grundbuchamt Brig angemeldet worden seien. Das Konkursamt hielt fest, dass die X.________ Group Inc. Eigentümerin von auf der Liegenschaft Restaurant B.________ befindlichem Inventar sei, und forderte diese auf, das Inventar zu räumen. Weiter hielt das Konkursamt fest, dass der Gemeinschuldner Y.________ bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Juni 2004 aufgefordert worden sei, die Liegenschaften bis zum 7. Juli 2004 zu räumen.\nGegen dieses Schreiben erhoben sowohl die X.________ Group Inc. als auch Y.________ Beschwerde, auf welche der Bezirksrichter I des Bezirksgerichts Brig als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheiden vom 14. Juni 2005 nicht eintrat. Der Präsident der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am Kantonsgericht Wallis wies die Beschwerden der X.________ Group Inc. und von Y.________ mit Entscheiden vom 6. Juli 2005 unter Kostenfolgen ab, soweit darauf eingetreten wurde.\nDie X.________ Group Inc. und Y.________ haben die Entscheide der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschriften vom 25. Juli 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragen im Wesentlichen sinngemäss, die angefochtenen Entscheide sowie das Schreiben des Konkursamtes seien aufzuheben.\nDie obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.\n2.\nDa den angefochtenen Entscheiden das gleiche Schreiben des Konkursamtes zugrunde liegt, die angefochtenen Entscheide übereinstimmende Dispositive und praktisch gleichlautende Begründungen aufweisen und die Beschwerdeanträge und -begründungen gleich lauten, rechtfertigt es sich, die zwei Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (\nBGE 125 III 252 E. 1 S. 254).\n3.\nDie obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass sich die Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid nicht auseinandergesetzt hätten und daher auf die Beschwerden mangels hinreichender Beschwerdebegründung nicht eingetreten werden könne. Für den Fall des Eintretens hat die obere Aufsichtsbehörde weiter im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet sei: Die versteigerten Liegenschaften seien nach den Grundbuchanmeldungen rechtskräftig im Eigentum der Ersteigerer, welche diese in Besitz nehmen könnten, so dass die an die Beschwerdeführerin gerichtete Aufforderung des Konkursamtes zur Räumung der Liegenschaften ohnehin keine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG darstelle, sondern - wie die untere Aufsichtsbehörde festgehalten habe - eine blosse Willensäusserung.\n4.\nGemäss\nArt. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (\nBGE 119 III 49 E. 1). Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, so kann die Beschwerde nur dann geprüft werden, wenn sie sich gegen beide richtet (\nBGE 121 III 46 E. 2).\n4.1 Die Beschwerdeführer gehen mit keinem Wort darauf ein, dass die obere Aufsichtsbehörde wegen der fehlenden Begründung auf die Beschwerden nicht eingetreten ist. Sie legen - in Bezug auf die eine der beiden Begründungen im angefochtenen Entscheid - nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt ihrer Beschwerdeschrift (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a mit Hinweisen) unrichtig angewendet habe. Folglich genügen die Vorbringen der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nach Art. 79 Abs. 1 OG nicht.\n4.2 Im Übrigen hat die obere Aufsichtsbehörde angenommen, dass die Räumungsaufforderung, welche das Konkursamt nach der Abweisung der gegen den Zuschlag erhobenen Beschwerden und nach der Grundbuch-Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsübergangs (\nArt. 656 Abs. 2 ZGB) an dem versteigerten Grundstück (\nArt. 66 Abs. 1 VZG) ausgesprochen hatte, keine Ausübung hoheitlicher Gewalt darstelle und daher nicht anfechtbar sei. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde den Begriff der anfechtbaren Verfügung (\nArt. 17 Abs. 1 SchKG;\nBGE 128 III 156 E. 1c S. 157) verkannt habe, wenn sie den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid geschützt hat. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich \"an ihrer Eingabe festhalten\" und insoweit auf für andere Verfahren bestimmte Rechtsschriften verweisen, können sie nicht gehört werden (\nBGE 106 III 40 E. 1 S. 42). Auf die nicht substantiierten Beschwerden kann nicht eingetreten werden.\n"}