2. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Beschwerdegegnerin (W.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Hirt), dem Betreibungsamt Richterswil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. August 2004 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: