4. Damit kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf - ausser bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.