Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, die Pflicht zum Verlesen des Lastenverzeichnisses und der Steigerungsbedingungen ergebe sich direkt aus dem SchKG. Vielmehr leiten sie diese Pflicht aus den oben erwähnten kantonalen Dienstanweisungen ab. Diese stellen - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerinnen - indes kein Bundesrecht dar, da sie von einer kantonalen Behörde erlassen worden sind. Weder die teilweise Rechtsetzungskompetenz der Kantone, die das SchKG diesen einräumt, noch der Genehmigungsvorbehalt von Art. 29 SchKG lassen kantonale Bestimmungen als Bundesrecht erscheinen.