3. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren, dass anlässlich der Steigerung das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen nicht verlesen worden seien, obwohl dieses Vorgehen gemäss den Dienstanweisungen des zürcherischen Betreibungsinspektorates für die Betreibungsämter vorgeschrieben sei. Sie führen aus, das Nichtverlesen habe dazu geführt, dass sie nicht hätten mitbieten können, da ihr Geldgeber etwas verspätet zur Steigerung erschienen sei. Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, die Pflicht zum Verlesen des Lastenverzeichnisses und der Steigerungsbedingungen ergebe sich direkt aus dem SchKG.