2. Die Beschwerdeführerinnen verlangen, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Indes erfolgt gemäss Art. 66 Abs. 1 VZG die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges zur Eintragung in das Grundbuch erst, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist. Die aufschiebende Wirkung ist damit bereits von Gesetzes wegen vorgesehen ( BGE 129 III 100 E. 3), so dass sich der Antrag der Beschwerdeführerinnen als überflüssig erweist.