Den gegen diesen Entscheid geführten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, am 17. Juni 2004 ebenfalls ab. Die Z.________ AG und die Y.________ SA gelangen mit Beschwerde vom 28. Juni 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragen die Aufhebung des Beschlusses der oberen Aufsichtsbehörde sowie die Anordnung einer neuen Versteigerung. Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Akteneinreichung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.