1. Am 30. März 2004 fand die Steigerung in der Grundpfandverwertung gegen die X.________ AG in Liquidation statt. Dabei wurde das zu verwertende dauernde und übertragbare Baurecht der W.________ AG zugeschlagen. Gegen den Steigerungszuschlag gelangten die Z.________ AG (Pfandeigentümerin) und die Y.________ SA an das Bezirksgericht Horgen, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 10. Mai 2004 abwies. Den gegen diesen Entscheid geführten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, am 17. Juni 2004 ebenfalls ab.