Ob diese Befugnis ihre Grundlage im Obligationenrecht statt im Vollstreckungsrecht haben soll, kann nun aber offenkundig nichts an der Rechtmässigkeit des konkursamtlichen Vorgehens ändern. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat sich das Konkursamt nur "vorderhand" und nicht in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt geweigert, den VW Passat herauszugeben. Der Kollokationsplan im Verfahren gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG hat aufgelegen. Sobald das Retentionsrecht der Beschwerdegegnerin rechtskräftig geworden ist, können die Parteien ihre Zivilansprüche geltend machen.