Aus den dargelegten Gründen hat das Konkursamt bzw. die Aufsichtsbehörde kein Bundesrecht verletzt, indem es die Herausgabe des VW Passat vorderhand verweigert hat. Die Beschwerdeführerin gesteht dem Konkursamt die Befugnis denn auch ausdrücklich zu, die Sache nicht herauszugeben, wenn es nicht ausschliessen kann, dem Retentionsgläubiger wegen der Herausgabe haftbar zu werden (S. 10 Ziffer 23). Ob diese Befugnis ihre Grundlage im Obligationenrecht statt im Vollstreckungsrecht haben soll, kann nun aber offenkundig nichts an der Rechtmässigkeit des konkursamtlichen Vorgehens ändern.