Wenn eine andere Person an der herauszugebenden Sache ebenfalls Rechte haben könnte und vorab wenn die Rechtslage nicht klar ist, wird das Konkursamt die Sache mit Vorteil hinterlegen und die daran Interessierten - den Eigentums- und den Pfandansprecher - einladen, einen allfälligen Streit ausserhalb des Konkursverfahrens auszutragen (Urteil 7B.20/2002 vom 27. Februar 2002). Die von der Beschwerdeführerin zitierten Kommentare vertreten in der geschilderten Verfahrenslage keinen abweichenden Standpunkt, sei es, dass sie eine Hinterlegung der herauszugebenden Sache empfehlen (Russenberger, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, III, Basel 1998, N. 17, und