Immerhin dürfen vor der Herausgabe dem Konkursamt bekanntgewordene Retentionsrechte nicht ausser Acht bleiben, soll deren Durchsetzung nicht illusorisch werden. Unter diesem Blickwinkel verletzt es nach der Rechtsprechung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer kein Bundesrecht, wenn das Konkursamt sich weigert, anerkanntermassen im Eigentum Dritter stehende Sachen herauszugeben mit der Begründung, dass daran ein Retentionsrecht geltend gemacht worden ist (vgl. zum Grundsatz: BGE 42 III 46 Nr. 11; aus der kantonalen Praxis: z.B. PKG 1997 Nr. 34 S. 130 f.). Die erkennende Kammer hat diese Grundsätze erst kürzlich wieder angewendet und ausgeführt: