53 KOV ist ein allfälliger Streit zwischen dem Eigentums- und dem Pfandansprecher nicht im Konkursverfahren auszutragen, wenn der Eigentumsanspruch im Konkurs anerkannt wird. Die Auffassung der Beschwerdeführerin trifft somit grundsätzlich zu. 2.2 Immerhin dürfen vor der Herausgabe dem Konkursamt bekanntgewordene Retentionsrechte nicht ausser Acht bleiben, soll deren Durchsetzung nicht illusorisch werden.