87 Ziffer III/B/1). Das strittige Fahrzeug hat sich von Beginn an in der Masse befunden, so dass das Konkursamt gemäss Art. 242 SchKG zwei Möglichkeiten hatte, nämlich entweder die Eigentumsansprache des Dritten (hier: der Beschwerde-führerin) zu bestreiten oder den Anspruch anzuerkennen (vgl. zum Vorgehen bei Anerkennung: Art. 47 und Art. 49 KOV). Hat das Konkursamt den Eigentumsanspruch des Dritten rechtswirksam anerkannt, so ist die Sache an den Dritten herauszugeben. Gemäss Art. 53 KOV ist ein allfälliger Streit zwischen dem Eigentums- und dem Pfandansprecher nicht im Konkursverfahren auszutragen, wenn der Eigentumsanspruch im Konkurs anerkannt wird.