Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen (Abs. 3). Das damit vorgesehene Aussonderungsverfahren wird durch die Art. 45 ff. der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (SR 281.32, KOV) näher ausgeführt. 2.1 "Konkursverwaltung" ist hier das Konkursamt, zumal im summarischen Konkursverfahren eine ausseramtliche Konkursverwaltung nicht eingesetzt werden darf ( BGE 121 III 142 Nr. 30; Lorandi, a.a.O., S. 42 Ziffer III/B; Vouilloz, a.a.O., S. 87 Ziffer III/B/1).