1. Befinden sich in der Konkursmasse einer juristischen Person verpfändete Werte und ist der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden, so kann gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG jeder Pfandgläubiger trotzdem beim Konkursamt die Verwertung seines Pfandes verlangen (Satz 1). Das Amt setzt dafür eine Frist (Satz 2). Im Einzelnen ergibt sich zu dieser Bestimmung in rechtlicher Hinsicht, was folgt: 1.1 Art. 230a Abs. 2 SchKG nimmt die Regelung des aufgehobenen Art.