C. Vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erneuert die X.________ Leasing AG ihre im kantonalen Verfahren gestellten Begehren und beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 12. Mai 2003. Das Konkursamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Den selben Antrag stellt die G.________ AG (hiernach: Beschwerdegegnerin). Gestützt auf eine Vereinbarung der Beschwerdeparteien hat das Konkursamt den VW Passat inzwischen an die Beschwerdeführerin herausgegeben.