B. Die X.________ Leasing AG reichte gegen die Inventarisierung bzw. die Verfügung vom 13. März 2003 Beschwerde ein und verlangte die Entlassung des Fahrzeugs aus dem Inventar bzw. der Konkursmasse des Spezialliquidationsverfahrens. Das Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 12. Mai 2003).