Im Spezialliquidationsverfahren wurde der Kollokationsplan samt Inventar aufgelegt und darin der VW Passat aufgenommen mit entsprechendem Vermerk betreffend Eigentumsansprache und Retentionsrecht. Bezüglich des VW Passat setzte das Konkursamt die Retentionsverfügung aus und wies darauf hin, es sei Sache zwischen dem Eigentümer und dem Retentionsgläubiger, die Ansprüche ausserhalb des Konkurses bzw. Spezialliquidationsverfahrens zu regeln (Verfügung vom 13. März 2003).