{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-130-2003_2003-08-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=12&from_date=25.07.2003&to_date=13.08.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=118&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-08-2003-7B-130-2003&number_of_ranks=224", "Checksum": "12a8cbf16db639ff9105164119b0d888"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.130/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 06.08.2003 7B.130/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 06.08.2003 7B.130/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 06.08.2003 7B.130/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:50:34", "Checksum": "59cd6545139861369732e70cfb58ac8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 06.08.2003 7B.130/2003\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n2.\nNach Art. 242 SchKG trifft die Konkursverwaltung eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, die von einem Dritten beansprucht werden (Abs. 1). Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt (Abs. 2). Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen (Abs. 3). Das damit vorgesehene Aussonderungsverfahren wird durch die Art. 45 ff. der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (SR 281.32, KOV) näher ausgeführt.\n2.1 \"Konkursverwaltung\" ist hier das Konkursamt, zumal im summarischen Konkursverfahren eine ausseramtliche Konkursverwaltung nicht eingesetzt werden darf (\nBGE 121 III 142 Nr. 30; Lorandi, a.a.O., S. 42 Ziffer III/B; Vouilloz, a.a.O., S. 87 Ziffer III/B/1). Das strittige Fahrzeug hat sich von Beginn an in der Masse befunden, so dass das Konkursamt gemäss\nArt. 242 SchKG zwei Möglichkeiten hatte, nämlich entweder die Eigentumsansprache des Dritten (hier: der Beschwerde-führerin) zu bestreiten oder den Anspruch anzuerkennen (vgl. zum Vorgehen bei Anerkennung:\nArt. 47 und Art. 49 KOV). Hat das Konkursamt den Eigentumsanspruch des Dritten rechtswirksam anerkannt, so ist die Sache an den Dritten herauszugeben. Gemäss\nArt. 53 KOV ist ein allfälliger Streit zwischen dem Eigentums- und dem Pfandansprecher nicht im Konkursverfahren auszutragen, wenn der Eigentumsanspruch im Konkurs anerkannt wird. Die Auffassung der Beschwerdeführerin trifft somit grundsätzlich zu.\n2.2 Immerhin dürfen vor der Herausgabe dem Konkursamt bekanntgewordene Retentionsrechte nicht ausser Acht bleiben, soll deren Durchsetzung nicht illusorisch werden. Unter diesem Blickwinkel verletzt es nach der Rechtsprechung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer kein Bundesrecht, wenn das Konkursamt sich weigert, anerkanntermassen im Eigentum Dritter stehende Sachen herauszugeben mit der Begründung, dass daran ein Retentionsrecht geltend gemacht worden ist (vgl. zum Grundsatz: BGE 42 III 46 Nr. 11; aus der kantonalen Praxis: z.B. PKG 1997 Nr. 34 S. 130 f.). Die erkennende Kammer hat diese Grundsätze erst kürzlich wieder angewendet und ausgeführt: Wenn eine andere Person an der herauszugebenden Sache ebenfalls Rechte haben könnte und vorab wenn die Rechtslage nicht klar ist, wird das Konkursamt die Sache mit Vorteil hinterlegen und die daran Interessierten - den Eigentums- und den Pfandansprecher - einladen, einen allfälligen Streit ausserhalb des Konkursverfahrens auszutragen (Urteil 7B.20/2002 vom 27. Februar 2002). Die von der Beschwerdeführerin zitierten Kommentare vertreten in der geschilderten Verfahrenslage keinen abweichenden Standpunkt, sei es, dass sie eine Hinterlegung der herauszugebenden Sache empfehlen (Russenberger, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, III, Basel 1998, N. 17, und Jaeger/Walder/ Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, II, 4.A. Zürich 1997/99, N. 16, je zu Art. 242 SchKG), sei es, dass sie eine Herausgabepflicht des Konkursamtes vor Erledigung des Rechtsstreites verneinen (Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Lausanne 2001, N. 53 f. zu Art. 242 SchKG, mit weiteren Beispielen).\n2.3 Aus den dargelegten Gründen hat das Konkursamt bzw. die Aufsichtsbehörde kein Bundesrecht verletzt, indem es die Herausgabe des VW Passat vorderhand verweigert hat. Die Beschwerdeführerin gesteht dem Konkursamt die Befugnis denn auch ausdrücklich zu, die Sache nicht herauszugeben, wenn es nicht ausschliessen kann, dem Retentionsgläubiger wegen der Herausgabe haftbar zu werden (S. 10 Ziffer 23). Ob diese Befugnis ihre Grundlage im Obligationenrecht statt im Vollstreckungsrecht haben soll, kann nun aber offenkundig nichts an der Rechtmässigkeit des konkursamtlichen Vorgehens ändern. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat sich das Konkursamt nur \"vorderhand\" und nicht in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt geweigert, den VW Passat herauszugeben. Der Kollokationsplan im Verfahren gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG hat aufgelegen. Sobald das Retentionsrecht der Beschwerdegegnerin rechtskräftig geworden ist, können die Parteien ihre Zivilansprüche geltend machen. Sollte dies nicht innert angemessener Frist geschehen, wird das Konkursamt die Herausgabe des VW Passat nicht länger verweigern können.\n3.\nDas Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, SR 281.35). Der Antrag der Beschwerdeführerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Konkursamtes zu entscheiden, muss abgewiesen werden.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin (G.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Leo Gehrer, asg.advocati, Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen) sowie dem Konkursamt des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen als kantonaler Aufsichtsbehörde für Konkurs schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 6. August 2003\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:"}