{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-130-2003_2003-08-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=12&from_date=25.07.2003&to_date=13.08.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=118&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-08-2003-7B-130-2003&number_of_ranks=224", "Checksum": "12a8cbf16db639ff9105164119b0d888"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.130/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 06.08.2003 7B.130/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 06.08.2003 7B.130/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 06.08.2003 7B.130/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:50:34", "Checksum": "59cd6545139861369732e70cfb58ac8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 06.08.2003 7B.130/2003\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.130/2003 /min\nUrteil vom 6. August 2003\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,\nBundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,\nGerichtsschreiber von Roten.\nParteien\nX.________ Leasing AG,\nBeschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz, Hess Dallafior, Rechtsanwälte, Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich,\ngegen\nKantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichts-behörde für Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.\nGegenstand\nEinstellung des Konkurses über eine juristische Person mangels Aktiven / Verwertung eines Pfandes,\nSchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als kantonaler Aufsichtsbehörde für Konkurs vom 12. Mai 2003.\nSachverhalt:\nA.\nAm 27. September 2002 wurde über die Y.________ AG, in W.________, der Konkurs eröffnet. Im Besitz der Konkursitin befand sich unter anderem ein VW Passat, den das Konkursamt in das Inventar über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen aufnahm. Gestützt auf einen Leasingvertrag beanspruchte die X.________ Leasing AG das Eigentum an dem Fahrzeug und verlangte dessen Herausgabe. Unter Hinweis auf ihren Mietvertrag mit der Konkursitin erhob die G.________ AG Retentionsansprüche auf die inventarisierten Gegenstände, unter anderem auf den VW Passat. Der Konkurs wurde am 17. Oktober 2002 mangels Aktiven eingestellt.\nInnert angesetzter Frist stellte die Vermieterin das Begehren um Spezialliquidation der Retentionsgegenstände. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 anerkannte die Konkursverwaltung das Eigentum der X.________ Leasing AG am VW Passat, wies auf das Retentionsrecht der Vermieterin hin und teilte mit, ohne gerichtliches Urteil oder rechtsgültige Vereinbarung zwischen den Ansprechern bleibe der VW Passat vorderhand unter Konkursbeschlag.\nIm Spezialliquidationsverfahren wurde der Kollokationsplan samt Inventar aufgelegt und darin der VW Passat aufgenommen mit entsprechendem Vermerk betreffend Eigentumsansprache und Retentionsrecht. Bezüglich des VW Passat setzte das Konkursamt die Retentionsverfügung aus und wies darauf hin, es sei Sache zwischen dem Eigentümer und dem Retentionsgläubiger, die Ansprüche ausserhalb des Konkurses bzw. Spezialliquidationsverfahrens zu regeln (Verfügung vom 13. März 2003).\nB.\nDie X.________ Leasing AG reichte gegen die Inventarisierung bzw. die Verfügung vom 13. März 2003 Beschwerde ein und verlangte die Entlassung des Fahrzeugs aus dem Inventar bzw. der Konkursmasse des Spezialliquidationsverfahrens. Das Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 12. Mai 2003).\nC.\nVor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erneuert die X.________ Leasing AG ihre im kantonalen Verfahren gestellten Begehren und beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 12. Mai 2003. Das Konkursamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Den selben Antrag stellt die G.________ AG (hiernach: Beschwerdegegnerin). Gestützt auf eine Vereinbarung der Beschwerdeparteien hat das Konkursamt den VW Passat inzwischen an die Beschwerdeführerin herausgegeben. In einer Zusatzeingabe erläutert die Beschwerdeführerin diese Herausgabe dahin gehend, der VW Passat sei durch einen Auslösungsbetrag ersetzt worden, weshalb das Beschwerdeverfahren fortgeführt und über die Beschwerdeanträge entschieden werden müsse.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n"}