für diese Frage ist der Rechtsöffnungsrichter am Betreibungsort zuständig ( BGE 128 III 246 E. 3b u. c S. 249). 3.4 Somit ergibt sich, dass die Auffassung der Aufsichtsbehörde, das Betreibungsamt habe der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2002 zu Recht mitgeteilt, sie könne die Fortsetzung der Betreibung erst verlangen, wenn sie beim Rechtsöffnungsrichter des Betreibungsortes ein die vom Schuldner erhobene Einrede gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG zurückweisendes Rechtsöffnungsurteil erwirkt habe, nicht zu beanstanden ist. 4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.